VEREINSSATZUNG
The University Players e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „The University Players“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V. im Namen.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck, studentische Theaterprojekte in englischer Sprache zu ermöglichen und zu fördern.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a) Der Verein mit Sitz in der Hansestadt Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein soll die Tradition des Studententheaters wiederbeleben und dessen Zukunft sicherstellen. Durch die vom Verein geförderten Projekte soll die Kommunikation zwischen Universität und Öffentlichkeit sowie die in Hamburg traditionelle Bindung zum angelsächsischen Kulturkreis gepflegt werden.

4) Der Verein fördert Theaterprojekte in Anerkenntnis der gemeinschaftsfördernden Werte der dadurch notwendig werdenden Teamarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Theaterprojekte mit der besonderen Zielsetzung, dass das Interesse für und die Fähigkeiten zur Realisierung von Theateraufführungen in englischer Sprache auch auf schulische und andere Bereiche der Jugendarbeit übergreift und eine über die Grenzen der Universität hinausreichende Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungs- und Erziehungsinstitutionen möglich wird. Mit Rücksichtnahme auf die gesamtgesellschaftliche Entwicklung, die eine Verlagerung einer rein literaturwissenschaftlichen Ausbildung auf Bereiche der Theater- und Medienpraxis verlangt, ermöglicht der Verein Projekte im Verbund mit anderen Medien und soll in diesem Zusammenhang in die Zukunft weisende Arbeit leisten, indem er ermöglicht, dass praktische Theaterprojekte realisiert und in Zusammenarbeit mit der Universität, Schulen und anderen Institutionen Gegenstand eines neuen didaktischen Forschungsgebietes werden und tut dies bereits aktiv.

5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Beschaffung und Bereitstellung der Mittel zur Realisierung von Theaterprojekten in englischer Sprache,

b) Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Theaterprojekten,
c) Sicherung der Zusammenarbeit mit der Universität und anderen Bildungsinstitutionen, d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,

e) Organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit den Theaterprojekten (Raumbeschaffung etc.).

f) künstlerische und technische Beratung.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2) Als ordentliche Mitglieder werden solche Personen aufgenommen, die sich aktiv an der Förderung der o.g. Projekte beteiligen, die an der Produktion des laufenden Semesters beteiligt oder anderweitig aktiv im Sinne der Vereinsarbeit tätig sind, es sei denn, dem Vorstand wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die ordentliche Mitgliedschaft auch nach der o. a. Zeitspanne bestehen bleiben soll.

3) Als außerordentliche Mitglieder werden solche Personen aufgenommen, die sich für die Realisierung der o. a. Projekte interessieren und diese durch sonstige Maßnahmen fördern.

4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen in der Mitgliederversammlung.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und der geförderten Projekte teilzunehmen.

3) Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Für die Tätigkeit im Verein werden grundsätzlich keine Vergütungen entrichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus den geförderten Projekten und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins – aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins können sie keine Ansprüche erheben.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkenntnis der Satzung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in erforderlich.

2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person b) Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung

3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu erklären.

4) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins.

4a) über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss muss in einer Mitgliederversammlung und in Gegenwart des betr. Mitglieds ausgesprochen werden, so dass das Mitglied sofort bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben kann, über den dann wiederum in einfacher Mehrheit beschlossen werden muss.

5) Die Mitgliedschaft kann aufgrund von Inaktivität gestrichen werden. Als inaktiv gilt ein Mitglied, das bei drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen ohne Rückmeldung (mündlich oder schriftlich) abwesend war.

§ 6 Jahresbeiträge

1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

2) Mitgliedsbeiträge sind Projektbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung für Mitglieder gemäß §3 der Satzung festgelegt. Die Projektbeiträge haben den Betrag von 15€ nicht zu überschreiten.

3) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft in der laufenden Produktion verfällt der gezahlte Projektbeitrag – es erfolgt keine Teilerstattung.

Die Organe des Vereins sind: 1) der Vorstand,
2) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) stellvertretende/r Vorsitzende/r d) Kassenwart/in

2) Mindestens 1 Mitglied des Vorstandes gehört dem Lehrkörper des englischen Seminars der Universität Hamburg an, um die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Veranstaltungen zu sichern. Zum Vorstand gehört zudem der/die jeweilige Regisseur/in des geförderten Theaterprojektes, diese/r sollte zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden, um eine vernünftige Kooperation zwischen Förderung und Realisierung des Theaterprojektes zu ermöglichen. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Der Verein wird rechtlich von den 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstandes i. S. des § 26 BGB vertreten. Der/Die 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.

5) Für Rechtsgeschäfte, die das übliche Maß der laufenden Kosten einer Theaterproduktion durch Studierende überschreiten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Betrag, den es nicht zu überschreiten gilt, setzt sich aus dem Durchschnittsinvestitionswert der letzten vier Produktionen plus 10% zusammen.

a) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Dienstverträge oder sonstige Verträge, die den Verein über den Zeitraum einer Aufführungsperiode hinaus binden, im Namen des Vereins abzuschließen.

6) Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Ausgenommen ist der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die auf die Dauer von einem halben Jahr gewählt wird. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind zweimal jährlich innerhalb des Semesters abzuhalten. Abweichungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu begründen.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich (das schließt den Kommunikationsweg-E-Mail ein) unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Kontaktadresse versendet wurde.

3) Antrags- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Rederecht hat jeder Anwesende. Die Mitgliederversammlung kann einem Anwesenden. der nicht Mitglied des Vereins ist, das Rederecht entziehen.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, außer im Falle der ordentlichen Mitgliederversammlungen, stets einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn fünf der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks ihren Zusammentritt gegenüber dem Vorstand beantragen. Die Einladung erfolgt gemäß §9 Abs. 2.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Personen anwesend sind.

6) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird ein/e Schriftführer/in gewählt, welche/r den Inhalt der Versammlung, alle Entscheidungen und Abstimmungsergebnisse protokolliert.

a) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zeitnah schriftliche Protokolle zu erstellen und von dem/der Schriftführer/in sowie von den 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Verein zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1) Bericht über vorangegangenes Projekt entgegennehmen und Entlastung des

Vorstandes der vorangegangenen Geschäftsperiode.

2) Zuweisung der Mittel für förderungswürdiges Projekt,

3) Wahl des Vorstandes,

4) Beschluss über Förderungsmaßnahmen,

5) Wahl von Ehrenmitgliedern,

6) Beschluss über die Projektbeiträge,

7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Satzungsänderung

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Änderungen sind den Vereinsmitgliedern unmittelbar nach Beschluss an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Kontaktadresse bekanntzugeben.

§ 12 Einnahmen und Vermögensgegenstände

1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Etwaige Gegenstände oder Einrichtungen, die zur Realisierung von förderungswürdigen Projekten angeschafft wurden, bleiben Eigentum des Vereins und stehen neuen Projekten zur Verfügung.

4) Alle Erlöse, die aus Verkäufen bei der Aufführung von Theaterstücken erzielt werden, gehen in das Eigentum des Vereins über und dienen der Förderung neuer Projekte.

5) Es ist dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung und im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen.

§ 13 Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 10 stimmberechtigte Mitgliederanwesend sein müssen. Es müssen mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen. Sind bei der zweiten Einladung zur Mitgliederversammlung weniger als 10 Mitglieder anwesend, so beschließt die einfache Mehrheit über die Auflösung des Vereins.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kalliope Universitätstheater e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

a) Wenn dieser nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen an die HMV Hanseatische Materialverwaltung gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b) Wenn diese beiden nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an den The Hamburg Players e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.